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RED II: Risikobewertung für forstwirtschaftliche Biomasse

Die RED II reguliert die Nutzung von forstwirtschaftlicher Biomasse streng, um deren nachhaltige und umweltfreundliche Nutzung sicherzustellen.

Die Renewable Energy Directive II (RED II) ist eine bedeutende Richtlinie der Europäischen Union zur Förderung erneuerbarer Energien und setzt verbindliche Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch der EU fest.

Das Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) hat die Risikobewertung zur Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse in Österreich gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) veröffentlicht. Diese Bewertung ist auf der Homepage des BFW verfügbar und enthält im Anhang II auch die Selbsterklärung nach § 7 der „Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung“ (NFBioV).

Die Renewable Energy Directive II (RED II) ist eine bedeutende Richtlinie der Europäischen Union zur Förderung erneuerbarer Energien. Sie wurde 2018 verabschiedet und setzt verbindliche Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch der EU fest. Ein zentrales Ziel der RED II ist es, bis 2030 mindestens 32 % des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu decken.

RED II reguliert Biomasse-Nutzung streng

Die RED II reguliert die Nutzung von forstwirtschaftlicher Biomasse streng, um deren nachhaltige und umweltfreundliche Nutzung sicherzustellen. Die Richtlinie legt Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Reduktion von Treibhausgasemissionen fest, die erfüllt werden müssen, damit forstwirtschaftliche Biomasse als erneuerbare Energiequelle anerkannt wird.

In Österreich werden die Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse durch mehrere Verordnungen umgesetzt:

  • Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV): Diese Verordnung regelt die Nachhaltigkeitskriterien speziell für forstwirtschaftliche Biomasse. Sie stellt sicher, dass die Biomasse nachhaltig produziert wird und die Treibhausgasemissionen reduziert werden.
  • Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO): Diese Verordnung ergänzt die NFBioV und legt zusätzliche Kriterien fest, wie z. B. die Energieeffizienz und die Treibhausgaseinsparungen, die nachgewiesen werden müssen.

Der Nachweis erfolgt über von der EU-Kommission anerkannte Zertifizierungssysteme. Durch die positive Risikobewertung für Österreich ist ein sogenannter „Level A Nachweis“ möglich. Das bedeutet, dass die Nachhaltigkeitskriterien durch die geltenden Gesetze sichergestellt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass österreichische Waldbesitzer eine Selbsterklärung unterzeichnen, um den Nachweis zu erbringen. Die nachgelagerte Verarbeitung muss sich einem anerkannten Zertifizierungssystem bedienen.

Ansprechpartner
Georg Schweizer Referent Zertifizierung

Der verantwortungsvolle Umgang mit dem Rohstoff Holz ist uns ein großes Anliegen. Zertifizierungssysteme gewährleisten, dass nur Holz aus nachhaltigen Quellen verarbeitet wird. Ich unterstütze Unternehmen bei der Zertifizierung, Rückverfolgung und den Audits sowie Zertifizierungsorganisationen bei der Weiterentwicklung der Systeme und Standards.