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Einjährige Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wurde fixiert 

@Adobe Stock/Y.K

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde die Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) offiziell fixiert. Nach intensiven politischen Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Parlament wurde eine Einigung erzielt, die neben dem neuen Zeitplan auch weitreichende inhaltliche Anpassungen umfasst.

Noch im Oktober hatte die Europäische Kommission überraschend angekündigt, die Umsetzungsfrist der viel umstrittenen Entwaldungsverordnung nicht um ein Jahr verschieben zu wollen. Stattdessen sollten lediglich inhaltliche Änderungen knapp vor dem Jahreswechsel an der EUDR vorgenommen werden. Für viele Unternehmen wäre eine Umsetzung der komplexen Anforderungen innerhalb weniger Monate jedoch kaum realisierbar gewesen. Ende Dezember erfolgte schließlich die Kehrtwende hin zur Fristverlängerung. 

Durch intensive Lobbyingarbeit und die Unterstützung vieler Industrien entlang der Wertschöpfungskette Holz konnten der Rat und das Parlament eine klare Position für mehr Zeit und Klarheit einnehmen, die es den Unternehmen ermöglicht, die Entwaldungsverordnung verlässlich umzusetzen und so einen weiteren Schritt zum Schutz der globalen Wälder zu leisten. Die EUDR tritt nun mit 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen in Kraft. Für kleine und Kleinstunternehmen startet die Umsetzung ein halbes Jahr später, mit 30. Juni 2027. 

Inhaltliche Veränderungen erleichtern die Umsetzung der EUDR für die gesamte Wertschöpfungskette 

Die Vielzahl inhaltlicher Änderungen an der EUDR erleichtert es den Unternehmen, den Anforderungen der EUDR nachzukommen, ohne die Wirkung der Entwaldungsverordnung abzuschwächen. 

Für Kleinst- und Klein-Primärproduzenten in Ländern mit geringem Risiko wurde eine vereinfachte Sorgfaltserklärung eingeführt. Diese sieht eine einmalige Sorgfaltserklärung mit den geschätzten Mengen an Holz vor, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Erklärung kann bei wesentlichen Änderungen der Angaben aktualisiert werden. Als Alternative zur Geolokalisierung kann die Postanschrift des Betriebs angegeben werden. 

Zudem wurde die Rückverfolgbarkeit der Referenznummern auf den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer beschränkt. Erstinverkehrbringer müssen weiterhin die vollständige Sorgfaltspflicht erfüllen und die Referenznummer an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer weitergeben. Für nachfolgende Marktteilnehmer besteht jedoch keine Verpflichtung zur Weitergabe der Referenznummern. Diese müssen lediglich die Namen und Adressen ihrer Lieferanten und Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 

Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Überprüfungsklausel. Bis zum 30. April 2026 führt die Europäische Kommission eine Vereinfachungsüberprüfung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt wird. 

Schließlich werden Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen aus dem Geltungsbereich der EUDR ausgenommen. Diese Veränderung stößt auf Kritik, da die Herstellung von Papier, die zur Erzeugung von Druckprodukten notwendig ist, weiterhin voll unter den Geltungsbereich der EUDR fällt. Dadurch kann ein Wettbewerbsvorteil für Erzeuger von Druckprodukten außerhalb der EU entstehen. 

Den neuen gültigen Gesetzestext der EUDR finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02023R1115-20241226 

Ansprechpartner
Maximilian Wondrak Referent Zertifizierung

Der verantwortungsvolle Umgang mit dem Rohstoff Holz ist uns ein großes Anliegen. Zertifizierungssysteme gewährleisten, dass nur Holz aus nachhaltigen Quellen verarbeitet wird. Ich unterstütze Unternehmen bei der Zertifizierung, Rückverfolgung und den Audits sowie Zertifizierungsorganisationen bei der Weiterentwicklung der Systeme und Standards.