EU-Entwaldungsverordnung: Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
Mit dem Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung am 30.12.2025 dürfen Produkte aus Holz, Kaffee, Kakao, Rindfleisch, Palmöl, Soja und Gummi nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, wenn sie bei der Herstellung Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben. Damit möchte die EU der globalen Entwaldung entgegensteuern.
Am 15.04.2025 hat die Europäische Kommission eine aktualisierte Version der Leitlinien, zur praktischen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), veröffentlicht. In Kombination mit dem ersten Entwurf eines delegierten Rechtsakts, bringen die neuen Dokumente viele Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit sich.
Um sicherzustellen, dass die oben genannten Produkte nicht zur Entwaldung beigetragen haben, müssen Marktteilnehmer und Händler beim Verkauf und Handel, von z.B.: Produkten aus Holz, eine Sorgfaltspflicht erfüllen. Die Sorgfaltspflicht beinhaltet insgesamt drei Elemente. Die Informationsbeschaffung, bei der Informationen zu Produkt und Rohstoffen gesammelt werden müssen, darunter auch Geolokalisierungsdaten aller Herstellungsgebiete. Die Risikobewertung, bei der das Risiko einer Entwaldung, bei der Herstellung relevanter Rohstoffe, bestimmt werden muss. Risikominderungsmaßnahmen, um das evaluierte Risiko einer Entwaldung verringern zu können. Nur wenn man nach Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dem Schluss kommt, dass keines oder vernachlässigbare Risiko für eine Entwaldung besteht, dürfen die Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus diesem exportiert werden.
Viel Kritik und offene Fragen gab es dabei vor allem bei der Sammlung und Weitergabe von Informationen und Daten. Um eine praktikable Umsetzung der Verordnung sicherzustellen, hat die Europäische Kommission die vierte Version der Frequently Asked Questions (FAQs) veröffentlicht. Dort wird auf die Kritik aus der Industrie eingegangen und der bürokratische Aufwand für Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette reduziert. Beispielsweise können reimportierte Waren, auf eine bereits eine bestehende Sorgfaltserklärung verweisen und Unternehmen dürfen, statt für jede auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Sendung, eine jährliche Sorgfaltserklärung vorlegen. Besonders erfreulich ist, dass Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette, weniger Aufgaben bei der Informationssammlung und Weitergabe haben.
Zu den FAQs hat die Europäische Kommission einen Entwurf eines delegierten Rechtsakt zur EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Ein delegierter Rechtsakt kann zur Ergänzung oder Änderung bestimmter Vorschriften einer Verordnung dienen. Dort wird die Rolle von Verpackungsmaterial in der EUDR erläutert und relevante Produkte, die nicht aus relevanten Rostoffen hergestellt werden, aus der Verordnung ausgenommen. Zum delegierten Rechtsakt kann bis zum 13.05. Feedback gegeben werden.
Insgesamt sind die neuen Vereinfachungen der Kommission positiv zu bewerten, auch wenn bis zur Umsetzung noch viele Fragen geklärt werden müssen.
Die aktuellen Versionen der Guidance, FAQs und der Entwurf des Delegated Act können unter folgenden Links gefunden werden: