Lockdown bringt Änderungen in der Sozialpolitk

Im Zusammenhang mit dem neuerlichen Lockdown aufgrund der gestiegenen Corona-Zahlen gab es einige Neuerungen im Bereich der Sozialpolitik. Unter gewissen Bedingungen gibt es z.B. ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit für notwendige Kinderbetreuung.


Im Nationalrat wurde ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit unter gewissen Voraussetzungen beschlossen.
Ab 1.11.2020 bis 9.7.2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021) ist laut dem Abänderungsantrag ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aufgrund behördlicher Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen vorgesehen. Ferienkonstellationen sind gegenüber dem Entwurf nun nicht mehr erfasst! Der Rechtsanspruch gilt nur, wenn Einrichtungen (Schulen, Kindergärten) aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden. Während der Ferien oder schulautonomen Tage kann Sonderbetreuungszeit nicht mehr in Anspruch genommen werden.   Korrektiv Zumutbarkeit und Verständigungspflicht über behördliche Schließungen: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der behördlichen Schließung zu verständigen. Ergänzt wird die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Arbeitnehmer muss sich somit um Alternativen bemühen, bevor er die Sonderbetreuungszeit beansprucht.   Der Rechtsanspruch besteht nur für die notwendige Kinderbetreuung! Die Erläuterungen zum Antrag sehen vor: Es soll wie im Frühjahr 2020 auch bei weiterführenden Schulschließungen eine Kinderbetreuung soweit als möglich sichergestellt werden. Der Rechtsanspruch gebührt daher nur dort, wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, etwa bei behördlichen Schließungen aufgrund eines Corona-Clusters. Schulen oder Kindergärten, die für die Kinderbetreuung geöffnet bleiben, stellen solch eine alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit dar.  
Das BMAFJ hat schon vor der Beschlussfassung im NR und vor dem Inkrafttreten von § 18 b AVRAG NEU FAQs zurneuen Sonderbetreuungszeit publiziert.
Diese finden Sie hier:   https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html.

Arbeitgeberbestätigung Schlüsselarbeitskräfte:
Eine Vorlage zur Arbeitgeberbestätigung über die Notwendigkeit der Erbringung von Dienstleistungen während des Lockdowns finden Sie in hier zum Download.  
FAQs: Weiters wurden neue FAQs auf dem Corona-Infopoint der WKÖ im Kapitel Arbeits- und Sozialversicherungsrecht erstellt. Sie finden diese hier.

Rückfragen

Werner Auracher
FV Papierindustrie
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Mail: werner.auracher@austropapier.at

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